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Aufsatz: "Der JMStV im Lichte des Gemeinschaftsrechts"

01.07.2008 - Rechtsanwalt Dr. Frey und Rechtsanwalt Dr. Rudolph veröffentlichen einen Beitrag zu dem Thema "Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Lichte des Gemeinschaftsrechts - Europarechtliche Vorgaben für die Novellierung des JMStV im Bereich der Telemedien", ZUM 2008, S. 564ff.

Gemeinschaftsrechtliche Regelungen zum Jugendschutz in den Medien gewinnen zunehmend an Bedeutung. Dies unterstreicht nicht zuletzt die am 19. Dezember 2007 in Kraft getretene Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Neben den unmittelbaren rechtlichen Vorgaben betont das Gemeinschaftsrecht besonders die Bedeutung der Selbst- und Co-Regulierung. Dabei sind auf europäischer Ebene z.B. die Initiativen der Selbstregulierung PEGI (Pan European Games Information) und PEGI Online zu nennen. Beide Initiativen betreffen die Alterskennzeichnung von Spielen und werden von der Europäischen Kommission finanziell und durch öffentliche Äußerungen unterstützt.
 
Im Lichte der Bindung der deutschen Legislative an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist bei der Evaluierung und Novellierung des JMStV die gemeinschaftsrechtliche Dimension daher verstärkt zu berücksichtigen. Aufgrund der Verwirklichung des Herkunftslandprinzips durch sekundärrechtliche Harmonisierung stellt sich insbesondere die Frage, welche jugendschutzrechtlich motivierten Beschränkungen von Telemedien durch ausschließlich national orientierte Bestimmungen zum Jugendschutz zulässig sind.
 
Die Verfasser gelangen zu dem Ergebnis, dass die nationalen Bestimmungen über den Schutz Minderjähriger beim Vertrieb von Waren im Versandhandel auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert worden sind und die deutschen Regelungen daher unmittelbar an den Art. 28 EG und 30 EG zu messen sind. Anders gestalte sich die Situation im Bereich der Telemedien. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und sonstige Dienste der Informationsgesellschaft stellten nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungen dar, deren rechtlicher Rahmen durch die AVMD-RL und die ECRL harmonisiert worden sei. Aufgrund des durch die genannten Richtlinien verwirklichte Herkunftslandprinzips, von dem nur in Einzelfällen zugunsten des Jugendmedienschutzes auf der Grundlage des beschriebenen Konsultations- und Prüfverfahrens abgewichen werden könne, dürfte sich damit ein Rückgriff auf den von dem EuGH definierten Rahmen zur Beschränkung der primärrechtlichen Grundfreiheiten aus Art. 43 EG und 49 EG – anders als im Bereich der Warenverkehrsfreiheit – erübrigen.
 
Vor diesem Hintergrund zeigt sich nach Aufassung der Verfasser insbesondere für den Bereich der Telemedien, dass im Rahmen der Novellierung des JMStV die Perfektionierung der regulierten Selbstregulierung von herausragender Bedeutung für die Erfassung von jugendschutzrelevanten Angeboten aus dem EG-Ausland ist. In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum sollte dabei – entsprechend den Forderungen der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 22. April 2008 – auch die Öffnung des deutschen Systems der regulierten Selbstregulierung für internationale Kooperationen und die Etablierung gemeinsamer europäischer Standards der freiwilligen Selbstkontrolle vorangetrieben werden, um eine gemeinschaftsweite und effektive Gewährleistung eines angemessenen Jugendmedienschutzes zu erreichen.

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