• Skip to navigation (Press Enter).
  • Skip to main content (Press Enter).
Home
  • Deutsch
  • English
  • Profile
  • What we offer
  • Lawyers
  • kfm
  • News
  • Contact
  • Aktuelles
  • Veröffentlichungen
  • Vorträge
  • Status Quo
  • Rechtsinfos
    • Medienrecht
    • Urheberrecht
    • Telekommunikationsrecht
    • Internetrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Markenrecht
    • Sportrecht
    • Europarecht
    • Rundfunkrecht
    • Werberecht
    • Jugendschutzrecht
    • Verlagsrecht
    • Filmrecht
    • Presserecht
  • Blog
E-Commerce Gatekeeper Graduated Response Landtag NRW Urheberrechtsabgabe Demokratie Sportveranstalter Werbung Twitter Verbrauchsgüterkauf Social Media Stellungnahme File-Sharing BVerfG Sportrechte Urheberrecht Fußball eBay Illegales Filesharing TKG Public-Viewing Kulturflatrate Medienrecht Netzneutralität Buchpreisbindung Werberecht Rechtsgutachten Glücksspielrecht Leistungsschutzrecht Sportrecht Informationsfreiheit Fußball-Bundesliga; Europarecht; EuGH; Urheberrecht Verleger Fußball-Bundesliga Internetportal EuGH Sportrechte Bundesliga mediale Rechte Domain Namensrecht TMG Jugendschutz Sachverständiger Host-Provider Telekommunikationsrecht Bewertungsportal Digitales Dilemma FREY Rechtsanwälte Lizenzrecht Fußball STATUS QUO Durchsetzungsrichtlinie irreführende Werbung unbekannte Nutzungsarten Zugangserschwerungsgesetz Internetverbot Europarecht Presse Bundesliga Netzsperren Urheberrecht UWG Filtersysteme Widerrufsrecht Sport Internetsperren Content-Provider Wettbewerbsrecht JMStV Google Voice over IP Sportwetten Telemedien Vorratsdatenspeicherung Pressefreiheit Internetsperren; Glücksspiel Fußball EuGH Games Rundfunkgebühr Jugendschutzrecht Persönlichkeitsrecht Europa Privatkopie Kartellrecht Glücksspiel Presserecht Grünbuch EuGH Veranstaltereigenschaft Access-Provider GlüStV; Sportwetten Hausrecht Napster kfm Zweiter Korb Jugendschutzprogramme Jugendmedienschutz Filesharing DENIC Bundestag Videoüberwachung Datenschutz Störer Markenrecht
more tags

Follow FREYLegal on Twitter

BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte für ausländische Artikel im Internet

02.03.2010 - Der BGH hat entschieden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.
 
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 48/2010 vom 2.03.2010
 
BGH Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09
 
LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02
 
OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08
 
 
 

  • per Email weiterleiten
  • Printer-friendly version
 
© 2011 FREY Rechtsanwälte RSS-Feed von FREY Rechtsanwälte Follow FREYLegal on Twitter Follow FREYLegal on Facebook Profile | What we offer | Lawyers | kfm | News | Contact | Imprint