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Landtag NRW verabschiedet Mediengesetz

03.12.2009 - Der Landtag NRW hat in der Nacht zum Donnerstag das neue Landesmediengesetz und ein geändertes WDR-Gesetz verabschiedet. Zu den Schwerpunkten der Novellierung gehören u. a. die Änderung des § 33 Abs. 3 LMG, die die Beteiligung von Verlegern an Rundfunkunternehmen regelt. Ferner wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen digitalen Hörfunk geschaffen, das Internet-Jugendschutzgesetz erweitert, die Vermittlung der Medienkompetenz gestärkt und die Transparenz-Richtlinien für den WDR und die Landesanstalt für Medien (LfM) geändert.

  • Änderung des § 33 Abs. 3 LMG

Mit der Änderung des § 33 Abs. 3 LMG können sich Zeitungsverleger künftig bis zu 100 % an einem Rundfunkunternehmen beteiligen. Sie dürfen dadurch aber keine vorherrschende Meinungsmacht erlangen. Um Vielfalt zu sichern, können Medienunternehmen zwischen drei Instrumenten wählen:
 
-           Schaffung eines Programmbeirates
-           Einräumung von Drittsendezeiten
-           Verpflichtungszusagen
 
Die Verpflichtungszusage wurde als Instrument der Vielfaltsicherung neu in das Gesetz aufgenommen worden. Demnach können Medienunternehmen künftig auch eigene Sicherungsinstrumente vorschlagen, die auf ihre jeweilige Situation individuell zugeschnitten sind. Die Landesanstalt für Medien (LfM) bewertet und entscheidet als letzte Instanz, inwieweit diese Maßnahmen als Vielfaltsicherung ausreichen.
 
Diese Sicherungsmaßnahmen entfallen, wenn ein ausreichender Wettbewerb durch mehrere starke Anbieter besteht. Bei Beteiligungen von bis zu 25 % sind keine vielfaltsichernden Maßnahmen erforderlich.
 

  • Digitaler Hörfunk

Die derzeitigen Vorschriften des LMG sind überwiegend auf analoge Übertragungstechniken ausgerichtet, die für den Einstieg in die digitale Hörfunkübertragung nicht geeignet sind. Das neue Gesetz bietet den Rundfunkanbietern eine sichere Grundlage für digitale Übertragungen und schafft Anreize, um über Pilotversuche erste Erfahrungen mit der neuen Technologie zu sammeln.
 

  • Jugendschutz im Internet

Im Bereich des Jugendschutzes sieht die Neuregelung eine Verschärfung der Instrumente gegen jugendgefährdende Inhalte im Internet vor. Vor allem im Bereich der Telemedien gehen viele Anbieter gegen Untersagungsverfügungen der Landesmedienanstalten vor. Damit jugendgefährdende Inhalte nicht bis zu einer gerichtlichen Klärung frei zugänglich im Netz bleiben, fällt mit der Neuregelung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen weg.
 

  • Medienkompetenz

Die Vermittlung von Medienkompetenz erhält im Gesetz einen höheren Stellenwert und soll künftig besser koordiniert werden. Dabei soll der LfM eine zentrale Rolle zukommen. Das Ziel ist eine stärkere Vernetzung und Zusammenarbeit der Institutionen und ihrer Projekte in den Bereichen Medienkompetenzförderung sowie Medienerziehung und Medienbildung. In diesem Zusammenhang werden auch Änderungen im Bereich der Bürgermedien vorgenommen. Hier zeigt sich, dass das Internet vielfältige Teilnahmemöglichkeiten bietet, die im Vergleich zum Rundfunk kostengünstiger sind. Zweck des Bürgerfernsehens soll daher künftig die Vermittlung von Medienkompetenz und Medienausbildung sein. Hierzu wurde ein landesweiter Lehr- und Lernsender eingerichtet.
 

  • Transparenz-Richtlinien

Neu im Gesetz sind weitreichende Transparenz- und Korruptionsvorbeugungsregeln für den WDR und die Landesanstalt für Medien. So müssen diese zukünftig die Gehälter der WDR-Chefetagen sowie der WDR-Töchter beziffern und offen legen.
Außerdem wurde festgelegt, dass künftig für sie, als öffentliche Unternehmen, die Regeln des Informationsfreiheitsgesetzes und des Korruptionsbekämpfungsgesetzes gelten.
 
Quelle: Pressemitteilung des Ministers für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien NRW

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