OLG Hamburg: Preisvergleich in Arzneimittelwerbung
23.04.2009 - Die Angabe „r. führt erste preisgünstige Alternative zu Clopidogrel-Verordnungen ein“ in der Überschrift einer anlässlich der Einführung eines Arzneimittels veröffentlichen Pressemitteilung ist irreführend und beinhaltet eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn im folgenden Fließtext nicht klargestellt wird, das das neue Produkt aufgrund einer – im Vergleich mit den bereits erhältlichen Präparaten – hinsichtlich der Indikationen eingeschränkten Zulassung lediglich für einen Teilbereich der Gesamtheit aller Clopiodogrel-Verordnungen in Betracht kommt.
Die Angaben „Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern“ und „Maximale Budgetentlastung pro Verordnung“ in einer Werbeanzeige für ein Arzneimittel sind irreführend und eine Werbung außerhalb der Zulassung, wenn in ihrem unmittelbaren Zusammenhang nicht auf die im Vergleich zu den Präparaten der Erstanbieter bestehenden Einschränkungen hinsichtlich des zugelassenen Indikationsbereichs hingewiesen wird.
Quelle: OLG Hamburg Pressemitteilung vom 23. April 2009, 3 U 211/08
OLG Hamburg, Urteil vom 23. April 2009, Az.: 3 U 211/08




