Aufsatz: "Der wettbewerbsrechtliche Rahmen für die Vermarktung von Medienrechten"

01.11.2003 - Rechtsanwalt Dr. Frey beschreibt in dem Aufsatz "Neue Herausforderungen für die exklusive Contentverwertung - Der wettbewerbsrechtliche Rahmen für die Vermarktung und den Erwerb von Medienrechten", GRUR 2003, S. 931ff., den wettbewerbsrechtlichen Rahmen für die Vermarktung und den Erwerb von Medienrechten.

Dr. Frey gelangt zu folgendem Fazit:

Exklusiv Premium Content is King“ – diese Feststellung gilt in ökonomischer Perspektive für alle Distributionskanäle. Aufgrund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutungexklusiver Angebote qualitativ hochwertiger Inhalte endet die Sonderstellung, die das Gemeinschaftsrecht dem Sport und dem Urheberrecht einräumt, regelmäßig bei der Ausgestaltung der Nutzungsverhältnisse knapper und teurer Medieninhalte.Zwangslizenzen als Ausfluss der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach Art.82 EG-Vertrag werden zwar auch in Zukunft die Ausnahme bleiben. Rechteinhaber undContentverwerter müssen sich aber darauf einstellen, dass ihre exklusiven Contentstrategien auf den Prüfstand gestellt werden. Die Fokussierung der Kommissionauf wirtschaftliche Verwertungsinteressen im Zusammenhang mit Sport- undUrheberrechten bringt eine zunehmende Anwendung des wettbewerbsrechtlichenInstrumentariums mit sich. Das Wettbewerbsrecht wird damit zu einer neuenHerausforderung für die Gestaltung exklusiver Lizenzverträge. Das belegen nicht zuletzt die ausdifferenzierten Rechtepakete, die die UEFA im Hinblick auf die Vermarktung der Medienrechte an der Champions League definieren musste, um die Kommission zu einerFreistellung vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag zu bewegen.

Einzelne lizenzvertragliche Bestimmungen können zu wettbewerbsrechtlichen Problemenführen, sobald eine Transaktion eine gewisse Bedeutung für einen relevantenMedienmarkt erlangt und die Gefahr besteht, dass das Angebot wichtiger Medienrechteübermäßig eingeschränkt wird. Wettbewerbsbeschränkende Marktabschottungseffektekönnen insbesondere durch Vereinbarungen hervorgerufen werden, die für bestimmteAuswertungsfenster eine lang laufende Exklusivität vorsehen oder aufgrund vonSchutzrechten zugunsten des Erwerbers der Medienrechte eine Verwertung übereinzelne Distributionskanäle (insbesondere das Internet und den Mobilfunk)ausschließen. Inhaber besonders bedeutsamer Rechtepakete können mit der Forderung konfrontiert werden, ihr Angebot an Medienrechten zu segmentieren, während die Erwerber eines solchen Rechtepakets aufgefordert sein könnten, Unterlizenzen an Wettbewerber zu erteilen, um die Marktabschottungseffekte der Transaktion zu reduzieren.

Regelmäßig werden nicht nur Fragen der Lizenzgestaltung Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sein. Weitere wettbewerbsbeschränkende Konstellationen sind ebenso in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. So können bei der Beurteilung einer spezifischen Fallgestaltung die Zentralvermarktung von Sportrechten auf der Anbieterseite sowie der gemeinsame Einkauf von Übertragungsrechten auf der Nachfrageseite erheblich werden. Darüber hinaus sind auch immer die Wechselwirkungen eines Inhaltemarktes mit benachbarten Märkten (Stichwort: Gatekeeper-Position) zu berücksichtigen.

Die Kommission scheint im Rahmen der sich abzeichnenden Wettbewerbspolitik für den Contentbereich besonders die Neuen Medien fördern zu wollen. Dies wird es den Anbietern von Internet- und Mobilfunkdiensten erleichtern, zunehmend Premiuminhalte (gegen Bezahlung) anbieten zu können. Diese Entwicklungshilfe für die Contentverwertung in den Neuen Medien lässt aber andererseits in der Zukunft einen besonders kritischen Blick der Kommission auf die Lizenzgestaltung in diesem Bereich erwarten.