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Aufsatz: "Verfügungen über unbekannte Nutzungsarten"

01.01.2007 - Rechtsanwalt Dr. Frey und Rechtsanwalt Dr. Rudolph analysieren in dem Aufsatz "Verfügungen über unbekannte Nutzungsarten: Anmerkungen zum Regierungsentwurf des Zweiten Korbs" (ZUM 2007, 13ff.) die geplante Neuregelung zu den unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht.

Die „unvorhersehbaren Möglichkeiten der Ausnutzung“ von urheberrechtlich geschützten Werken hat bereits das Reichsgericht beschäftigt. Auch der BGH hat sich mit neuen Möglichkeiten der Werknutzung auseinandergesetzt, bevor das Urheberrechtsgesetz in Kraft trat. Seitdem stand § 31 Abs. 4 UrhG, der die unbekannten Nutzungsarten regelt, im Zentrum zahlreicher Entscheidungen des BGH, zuletzt die so genannte Zauberberg-Entscheidung. Die Rufe nach einer Reform von § 31 Abs. 4 UrhG sind in der Vergangenheit immer lauter geworden und mündeten in dem nunmehr vorliegenden Regierungsentwurf (im Folgenden auch „UrhG-E“). Die avisierte Neuregelung des Regelungskomplexes der unbekannten Nutzungsarten hat eine lebhafte öffentliche Diskussion ausgelöst.
 
Welch enormes Umsatzpotenzial neue Nutzungsarten der Unterhaltungsindustrie bescheren können, verdeutlicht die sog. Videozweitauswertung von (Kino)Spielfilmen. Heute noch nicht zu ermessen, ist das Umsatzpotenzial von urheberrechtlich geschützten Inhalten über die Neuen Medien, insbesondere das Internet und Mobiltelefone.
 
Zusätzliche Einnahmen aus der Verwertung bereits produzierter, urheberrechtlich geschützter Inhalte in neuen Nutzungsarten sind für alle Beteiligten sehr willkommen. Da die Nutzungsart im Zeitpunkt der Herstellung des Werkes noch unbekannt war, erweisen sich die zusätzlichen Einnahmen, die allein dem technischen Fortschritt zu verdanken sind, als unvorhersehbar. Die Diskussion um die Abschaffung der unbekannten Nutzungsarten lässt sich daher aus einer praktisch-wirtschaftlichen Perspektive auf die Fragen zuspitzen, wer in welchem Maße von den Umsätzen aus der Verwertung eines Werkes in einer neuen Nutzungsart – die keiner erwarten konnte – auf welche Weise profitieren soll. Dass die Positionen der Verwerter und der Urheber insoweit auseinander gehen, liegt auf der Hand.
 
Mit dem vorliegenden Aufsatz wollen die Verfasser einen Beitrag zu der Diskussion um die Reformbestrebungen des Regelungskomplexes der unbekannten Nutzungsarten leisten. Er beleuchtet die vorgeschlagenen Neuregelungen im Lichte einer praktischen Rechtsanwendung weist und auf rechtliche Aspekte hin, die bislang in der Reformdiskussion noch keinen Eingang gefunden haben.

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