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BGH: FIFA-WM-Gewinnspiel

09.07.2009 - Der BGH hat in seinem Urteil "FIFA-WM-Gewinnspiel" vom heutigen Tage (I ZR 64/07) seine Rechtsprechung der Entscheidung "Geld-zurück-Garantie II" zur Werbung für Gewinnspiele fortgesetzt.

Zunächst hat der BGH entscheiden, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist.
 
Außerdem hat der BGH in diesem Urteil entscheiden, dass bei Gewinnspielen der Verbraucher Gelegenheit haben muss, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden.
 
Nach dem BGH kann es in der Fernsehwerbung genügen, wenn die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel noch nicht ohne Weiteres - etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer - möglich ist, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss dann so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann. Der BGH führt damit seine Rechtsprechung fort (BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 37, 42 = WRP 2009, 1229 - Geld-zurück-Garantie II)

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