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BGH: Kein Aufwendungsersatz für "Schubladenverfügung"

13.01.2010 - Der BGH hat in dem Urteil "Schubladenverfügung" vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 216/07, entschieden, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung besteht , die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird. Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nach Auffassung des BGH folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, dass Ersatz der Aufwendungen nur für Abmahnungen beansprucht werden kann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen worden sind. Darüber hinaus lägen dem BGH zufolge die nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochenen Abmahnungen nicht im Interesse des Abgemahnten, sodass auch ein Anspruch auf Freistellung von den für Abmahnschreiben entstandenen Kosten aus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 BGB nicht bestehe.
 
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 216/07
 

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