BGH: Opel verliert gegen Spielzeugautohersteller

14.01.2010 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung eines Kraftfahrzeugherstellers durch die originalgetreue Miniaturnachbildung eines seiner Kraftfahrzeuge in Form eines Spielzeugautos, das die eingetragene Bildmarke wiedergibt, vorliegt.

Die Adam Opel GmbH hatte gegen einen Hersteller von Spielzeugautos geklagt, der die verkleinerte Nachbildung des Opel Astra V8 Coupé mit dem originalgetreu abgebildeten Opel-Blitz-Zeichen auf dem Kühlergrill als funkgesteuertes Spielzeugauto vertreibt. Das bekannte Logo, das Opel-Blitz-Zeichen hat sich der Autohersteller nicht nur für Kraftfahrzeuge sondern auch für Spielzeug als Bildmarke eintragen lassen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte bzgl. der Frage, ob die Miniaturnachbildung des Opel Astra V8 Coupé eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union eingeholt. Dieser befand, dass entscheidend sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Verkehr sehe in der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Kühler lediglich als Teil des Modellfahrzeugs an, er rechne aber in keiner Weise damit, dass zwischen dem Kraftfahrzeughersteller und dem Hersteller des Spielzeugautos in irgendeiner Form wirtschaftliche und insbesondere lizenzvertragliche Beziehungen zueinander bestünden. Das Berufungsgericht und nun auch der Bundesgerichtshof schlossen sich dieser Auffassung an. Es liege zwar durch die Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens die Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren, in diesem Fall: Spielzeugautos, mit der von der Adam Opel GmbH eingetragenen Bildmarke vor. Jedoch seien weder die Hauptfunktion der Marke, die Erkennbarkeit der Herkunft für den Verkehr noch sonstige Markenfunktionen verletzt. Der Verkehr sehe die Abbildung lediglich als Abbildungsdetail der Wirklichkeit.
 
Die eingetragene Marke im Hinblick auf Kraftfahrzeuge sei bereits daher nicht verletzt, weil eine Verwechslungsgefahr ausscheide, es handele sich nicht um ähnliche Waren bei Spielzeugautos und Kraftfahrzeugen.
 
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr.9/10 vom 15.01.2010
 
BGH, Urteil vom 14.01.2010, I ZR 88/08 - Opel-Blitz II