BGH: Ostblockstaatensymbole wie „DDR“ und „CCCP“ dürfen lizenzfrei auf Kleidung verwendet werden
14.01.2010 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren (Az.: I ZR 92/08 - DDR, Az.: I ZR 82/08 - CCCP) entschieden, dass die Benutzung von Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten auf Kleidung zulässig ist, obwohl diese Symbole eingetragene Marken für Kleidung sind.
Im Streit um das DDR-Symbol klagte der Inhaber der Wortmarke „DDR“, die unter anderem für Kleidung eingetragen ist. Er war zudem Inhaber der für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildet. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Zu diesen Produkten gehören auch T-Shirts mit dem Schriftzug „DDR“ und ihrem Staatswappen. Das Landgericht München I (Az.: 9 HKO 3546/07) lehnte den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung ab und wies die Klage mangels markenmäßiger Benutzung ab. In der Berufungsinstanz hatte der Kläger Erfolg. Das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 4160/07) verurteilte den Beklagten antragsgemäß.
Im Verfahren um das Symbol CCCP wiesen sowohl das Landgericht Hamburg (Az.: 406 O 133/06) und das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 3 U 280/08) aufgrund fehlender markenmäßiger Benutzung die auf Unterlassung gerichtete Klage ab. CCCP steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke „CCCP“ für ausgewählte Kleidungsstücke. Die Beklagte bietet im Internet Kleidung an, die bedruckt ist. Zu ihrem Angebot gehören auch Produkte mit dem Aufdruck „CCCP“ und Hammer-und-Sichel-Symbol.
Der BGH lehnte in beiden Entscheidungen eine Markenrechtsverletzung ab. Es ginge nicht mehr um den Bestand der Marken in markenrechtlichen Verletzungsverfahren. Voraussetzung für eine Verletzung der Markenrechte sei, dass der Verkehr, die Herkunft der Produkte mit den abgebildeten Symbolen verbinde und nicht lediglich als dekoratives Element auffasse, das nach Art des Motivs variiere. Bei Symbolen ehemaliger Ostblockstaaten sei dies jedoch der Fall, der Verkehr sehe die Verwendung auf Textilien lediglich als dekoratives Element. Somit läge eine markenmäßige Benutzung in solchen Fällen nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 10/10 vom 15.01.2010
BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 92/08 - DDR
BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 82/08 - CCCP



