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BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

02.03.2010 - Das Bundesverfassungsgerichts hat am 2. März 2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, entschieden, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, geregelt im TKG und in der StPO gegen die Verfassung verstößt. Zweck des Gesetzes sollte die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung zur Verbesserung der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sein.

Die Regelungen sind mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Es werde weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten erfüllt. Gerügt wurden zudem die mangelnde Transparenz und unzureichende Rechtsschutzanforderungen. Das Gesetz ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. Die Zulässigkeit der Richtlinie wurde nicht in Frage gestellt und daher auch von einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abgesehen.
 
Die bisher erhobenen Daten sind nun umgehend zu löschen. Betroffen gespeicherte Verbindungsdaten aus der Telefon-, Email-, und Internetnutzung und Handystandortdaten. Gefordert wurde von den Richtern, dass der Gesetzgeber einen strengen Maßstab für die Datensicherheit schaffen müsse auf Grund des besonders schweren Eingriffs mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennen würde.
 
Quelle: BVerfG Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010
 
BVerfG Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08 - 1 BvR 263/08 - 1 BvR 586/08
 
 

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