• Skip to navigation (Press Enter).
  • Skip to main content (Press Enter).
Startseite
  • Deutsch
  • English
  • Kurzportrait
  • Tätigkeitsspektrum
  • Rechtsanwälte
  • kfm
  • News
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Veröffentlichungen
  • Vorträge
  • Status Quo
  • Rechtsinfos
    • Medienrecht
    • Urheberrecht
    • Telekommunikationsrecht
    • Internetrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Markenrecht
    • Sportrecht
    • Europarecht
    • Rundfunkrecht
    • Werberecht
    • Jugendschutzrecht
    • Verlagsrecht
    • Filmrecht
    • Presserecht
  • Blog
Insolvenz Access-Provider Jugendmedienschutz Kartellrecht FREY Rechtsanwälte Sportveranstalter Rundfunkgebühr Gatekeeper Hausrecht Vorratsdatenspeicherung Internetsperren Host-Provider Telekommunikationsrecht Datenschutz Buchpreisbindung Urheberrechtsabgabe Internetrecht Sportwetten STATUS QUO Privatkopie Kinderpornographie Digitales Dilemma EuGH Sportrechte Bundesliga mediale Rechte Europa Fußball EuGH File-Sharing Bundesliga Twitter Informationsfreiheit Sportrechte Rechtsgutachten Europarecht Presserecht Stellungnahme Zweiter Korb TKG kfm Google JMStV Voice over IP Sachverständiger Verbrauchsgüterkauf Jugendschutz Glücksspielrecht Wettbewerbsrecht Filmrecht Werbung TMG irreführende Werbung Illegales Filesharing DENIC GlüStV; Sportwetten Content-Provider Fußball Sportrecht EuGH Veranstaltereigenschaft Games Durchsetzungsrichtlinie Netzneutralität Jugendschutzprogramme Pressefreiheit Urheberrecht Sport Medienrecht Miturheber eBay Leistungsschutzrecht Persönlichkeitsrecht Internetsperren; Glücksspiel UWG unbekannte Nutzungsarten Presse Jugendschutzrecht Filesharing Bewertungsportal Fußball-Bundesliga; Europarecht; EuGH; Urheberrecht Public-Viewing RStV Zugangserschwerungsgesetz Internetportal Lizenzrecht EPG Glücksspiel Widerrufsrecht Markenrecht Graduated Response Videoüberwachung Kulturflatrate Bundestag Werberecht Verleger Störer Landtag NRW Social Media Fußball-Bundesliga Napster Grünbuch Telemedien BVerfG
more tags

Follow FREYLegal on Twitter

EuGH: Verbraucher trägt nicht Kosten der Warenzusendung bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags

15.04.2010 - Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden. In diesem Fall dürfen nur die Kosten der Rücksendung zulasten des Verbrauchers gehen.

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
 
Eine im Versandhandel tätige Gesellschaft, Heinrich Heine, sieht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, ein deutscher Verbraucherverein, erhob gegen Heinrich Heine Klage auf Unterlassung dieser Praxis, da sie der Auffassung ist, dass dem Verbraucher im Fall des Widerrufs nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der diesen Rechtsstreit letztinstanzlich zu entscheiden hat, gewährt das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel hat, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, wenn dem Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, die Kosten der Zusendung der Waren in Rechnung gestellt werden, ersucht er den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie.
 
In seinem heute ergangenen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
 
Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider. Im Übrigen stünde eine solche Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen, indem dem Verbraucher sämtliche im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren stehenden Kosten auferlegt würden.
 
 
Quelle: EuGH Pressemitteilung Nr.36/2010 vom 15. April 2010
 
 
EuGH, Urteil vom 15. April 2010, Az.: C-511/08

  • per Email weiterleiten
  • Druckversion
 
© 2011 FREY Rechtsanwälte RSS-Feed von FREY Rechtsanwälte Follow FREYLegal on Twitter Follow FREYLegal on Facebook Kurzportrait | Tätigkeitsspektrum | Rechtsanwälte | kfm | News | Kontakt | Impressum