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OLG Düsseldorf: Hohe Auflage reicht für marktbeherrschende Stellung nicht aus

26.10.2009 - Das Oberlandesgericht Düsseldorf  hat in dem Beschluss, Az.: VI-W (Kart) 3/09 entschieden, dass sich eine wettbewerbswidrige, marktbeherrschende Stellung nicht ausschließlich aus der hohen Auflagenanzahl einer Zeitschrift in der relevanten Branche ergeben kann.  

Eine freiberufliche Architektin klagte gegen die die Verlegerin einer Fachzeitschrift. Sie hielt die Annoncen-Preise der Beklagten für wettbewerbswidrig, der Wettbewerb sei dadurch zu stark eingeschränkt in dieser Branche. 

Dieser Ansicht folgte das Oberlandesgericht nicht. Eine marktbeherrschende Stellung i. S. v. §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 GWB ergebe sich nicht allein aufgrund der Auflagenstärke. Erforderlich sei vielmehr eine Gesamtwürdigung aller marktrelevanten Faktoren und Umstände wie z.B. Marktanteil, Marktanteilsabstand zu den Konkurrenten und Finanzkraft. Allein durch das Abstellen auf die Auflagenhöhe könne jedoch nicht auf eine beherrschende Marktposition geschlossen werden. Ebenfalls die Feststellung eines marktstarken Unternehmens i. S. v. § 20 Abs. 2 GWB komme nicht in Betracht. Dies setze voraus, dass die an einer Printwerbung interessierten Architekten abhängig seien von dem Werbeangebot der Beklagten, ihnen also keine ausreichenden und zumutbaren Bezugsalternativen zur Verfügung stünden. Die Auflagenstärke reiche also auch in diesem Sinne nicht aus.

 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2009, Az.: VI-W (Kart) 3/09

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