OLG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf

17.11.2009 - Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom heutigen Tag, Az. 11 W 53/09, 11 W 54/09, entschieden, dass ein Rechtsinhaber, der einem Internet-Provider auf Auskunft gem § 101 UrhG in Anspruch nehmen will, von diesem nicht vorab verlagen kann, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. begründet 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf. Die Vorschrift regele einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Speicherung. Die verfassungsrechtliche Privilegierung nach § 101 Abs. 10 UrhG gelte nur für den Auskunftsanspruch.
 
Ein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf könne auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 101 UrhG gestützt werden, mit der Begründung, anderenfalls liefe der Auskunftsanspruch leer. Dem Gesetzgeber sei nämlich bekannt gewesen, dass die zur Auskunft erforderlichen Informationen fehlen könnten, denn der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf diese Gefahr hingewiesen und sich für eine Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange auch in § 113b TKG ausgesprochen (vgl. BR-Dr 798/1/07).
 
Zudem sei nach der Vorstellung des Gesetzgebers die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 63; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.12.2008, 20 W 130/08, K&R 2009, 122; Senat, Beschluss vom 12.5.2009 – Az.: 11 W 21/09). Vor Anordnung der Gestattung sei dabei zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Abzuwägen ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M., ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt (vgl. BT-Drucks 16/5048, S. 36). Ohne die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten sei der Internet-Provider zu einer Auskunft nicht verpflichtet. Erst die Gestattung bewirke, dass die Antragsgegnerin nicht mehr sanktionslos die Daten löschen darf, da sie sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, 6 Wx 2/08, MMR 2008, 820; Senat, Beschluss vom 12.5.2009 – Az.: 11 W 21/09; Maaßen, MMR 2009, 511, 515 ). Eine Verpflichtung des Internet-Providers auf Vorrat Daten zu speichern, ohne dass bereits eine Auskunftsverpflichtung feststeht, lasse sich der gesetzlichen Regelung dagegen nicht entnehmen (ebenso Schulze zur Wiesche, Anm. zu LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 - 308 O 75/09, MMR 2009, 570, 574). Schon deshalb könne entgegen der Ansicht der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht mit einer angeblichen Störerhaftung der Antragsgegnerin begründet werden.
 
Davon abgesehen wäre selbst eine Störerhaftung der Antragsgegnerin nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. keine Grundlage für die von der Antragstellerin begehrte Regelung für eine ungewisse Zahl zukünftiger Fälle noch ungewisser Art. Denn dadurch würde allein durch den Zuruf der Antragstellerin eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalles im Gestattungsverfahren erfolgt wäre (ebenso Schulze zur Wiesche, Anm. zu LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2009 - 308 O 75/09, MMR 2009, 570, 574).

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2009, Az.: 11 W 53/09, 11 W 54/09